Konkret ist nach Bundesrecht nur bei Zusammenkünften mit über 500 Personen ein/e Covid-19-Beauftragte/r zu bestellen und ein Präventionskonzept bereitzuhalten und auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.
Maskenpflicht besteht generell nur mehr „in geschlossenen Räumen bei Dienstleistungen, die in der Regel dem alltäglichen und lebensnotwendigen Bereich zuzuordnen sind“, also z.B. in Öffis, Supermärkten, Apotheken. Darüber hinaus wird empfohlen, in allen geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen.